Satzung der Königlich privilegierten Schützengesellschaft Fürth i. Bay.

§ 1 Name und Zweck der Gesellschaft

1.) Die Gesellschaft führt den Namen "Königlich privilegierte Schützengesellschaft Fürth i. Bay". Sie hat Sitz und Gerichtsstand in Fürth in Bayern.
2.) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit aufgrund der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (Reg. BI. Sp. 1729) und erkennt die Allgemeine Schützenordnung an.
3.) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht und gefördert insbesondere durch Ausübung gemeinschaftlichen und gesellschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, Böllern, Bogen und Traditionswaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Pflege der Schützentradition, sowie durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung. Die Gesellschaft regelt die Trainingszeiten und sorgt für fachgerechte Betreuung und Aufsicht.
4.) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
5.) Die Gesellschaft ist parteipolitisch und religiös sowie weltanschaulich neutral.
6.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Mitgliedschaft

1.) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
2.) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.
3.) Die Gesellschaft schützt die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze. Das Nähere regelt eine Datenschutzverordnung der Gesellschaft. 


§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

1.) Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Jedes Gesuch ist, sofern der Ansuchende oder die Ansuchende zustimmt, mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
2.) Über Aufnahmegesuche entscheidet das Schützenmeisteramt. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramts unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und zwei weitere Mitglieder des Schützenmeisteramts anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
3.) Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
4.) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.


§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Austritt oder durch Tod eines Mitglieds
b. durch Ausschluss (§6)
c. durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betruges, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der
Urkundenfälschung.
d. durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen Vergehens.
2.) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war § 6 Abs.4 bis Abs. 6 geltend entsprechend.
3.) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung spätestens bis zu 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
4.) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
2.) Alle Mitglieder sind verpflichtet:
a. die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
b. sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
c. die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
d. von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragene Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
e. die Einziehung des von der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrags per Lastschrift zu gestatten.


§ 6 Gesellschaftsdisziplin

1.) Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
2.) Nachgewiesene Verstöße gegen satzungsgemäße Verpflichtungen, gegen die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft sowie gegen die sportlichen Regeln können geahndet werden durch:
a. Ausschluss aus der Gesellschaft (nur bei schwerwiegenden Verstößen)
b. Geldbußen von 50,00 € bis zu 3 Jahresbeiträgen
c. Ausschluss von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben
3.) Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und an sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.
4.) Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.
5.) Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein
Beschluss kann nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher
ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein. Das betroffene Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.
6.) Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem der Beschluss bekannt gegeben worden ist, schriftlich unter Angabe aller dafür maßgeblichen Gründe Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.


§ 7 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:
- das Schützenmeisteramt,
- der Gesellschaftsausschuss
- die Generalversammlung.


§ 8 Das Schützenmeisteramt

1.) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der
Gesellschaft und volljährig sein. Ein Mitglied im Schützenmeisteramt kann nicht zugleich Mitglied im Gesellschaftsausschuss sein.
2.) Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Es hat die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt. Die beiden Schützenmeister und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des. § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Schützenmeister hat Einzelvertretungsbefugnis. Der 2. Schützenmeister und der Schatzmeister sind nur gemeinsam vertretungsbefugt, wobei ihre Vertretungsbefugnis im
Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist. In rein gesellschaftsinternen Angelegenheiten wird der 1. Schützenmeister, wenn er verhindert ist, durch den 2. Schützenmeister oder hilfsweise durch ein anderes Mitglied des Schützenmeisteramts vertreten.
3.) Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.
4.) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, daß in einem Jahr zwei und im darauf folgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
5.) Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund
niederlegen.
6.) Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der Anwesenden gefasst werden.
7.) Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit von der nächsten ordentlichen Generalversammlung ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen. Soweit sich aus den Vertretungsregeln des § 8 Abs. 2 nichts anderes ergibt, kann das Schützenmeisteramt für den
Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung ein dazu bereites Gesellschaftsmitglied damit beauftragen, die Geschäfte des Ausgeschiedenen als Interimsvertreter
zu führen.
8.) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Ihre Aufwendungen dürfen ersetzt werden, soweit sie angemessen und erforderlich sind. Die Aufwendungen müssen in direktem Zusammenhang mit den Erfordernissen und Zielen der Gesellschaft stehen, tatsächlich entstanden und für die Ausführung der Vorstandstätigkeit erforderlich gewesen sein. Der Grundsatz der Sparsamkeit ist zu beachten. Der Aufwendungsersatz darf die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft nicht gefährden. Der Gesellschaftsausschuss befindet im Einvernehmen mit dem Schatzmeister über die Angemessenheit der Aufwendungen und bewilligt gegebenenfalls deren Ersatz.
9.) Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG an die Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich möglich, wenn alle Voraussetzungen im Sinne des BMF Schreibens vom 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010, erfüllt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Über die Gewährung einer Ehrenamtspauschale entscheidet die Generalversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr.
10.) Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.


§ 9 Gesellschaftsausschuss

1.) Der Gesellschaftsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tage der Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung des Gesellschaftsausschusses kann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.
2.) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von 2 Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu
bestimmen, dass in einem Jahr eine ungerade Zahl und im darauf folgenden Jahr eine gerade Zahl Mitglieder zu wählen sind. Wählbar sind volljährige Mitglieder, Wiederwahl ist zulässig.
3.) Der Gesellschaftsausschuss tritt grundsätzlich auf Einladung sowie unter Vorsitz des 1. Schützenmeisters zusammen. Er tritt auch zusammen, wenn die einfache Mehrheit der
Mitglieder des Ausschusses dies bestimmt. Den Vorsitz führt auch hier der 1. Schützenmeister. Der Gesellschaftsausschuss berät über alle Gegenstände, die ihm das
Schützenmeisteramt vorlegt, oder die er mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder unter Berufung auf Satz 2 selbst auf die Tagesordnung setzt.
4.) Der Gesellschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. Der Gesellschaftsausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
5.) Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet von § 6 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:
a. Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft
b. Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung der Jahresrechnung
c. Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.
6.) Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom Ersten Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 10 Die Generalversammlung

1.) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft. Sie ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist im ersten Halbjahr durch das Schützenmeisteramt einzuberufen. Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe sowie der Tagesordnung verlangt.
2.) Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einzuladen.
3.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.
4.) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
5.) Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
6.) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich und fristgerecht
beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeisteramt mindestens vierzehn (14) Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der
Generalversammlung zu erörtern, wenn ein Viertel der Anwesenden dies verlangt. Sie ermöglichen jedoch keine wirksame Beschlussfassung.
7.) Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderung der Satzung § 13
b. Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer.
c. Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses
d. Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern
f. Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes
g. Festlegung des Beitrages
h. Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 6 Abs.6)
i. Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,
k. Auflösung der Gesellschaft


§ 11 Schützenkommissar

1.) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen, dass die Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.
2.) Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf 5 Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.
3.) Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Stadt Fürth und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.
4.) Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.
5.) Ein Beschluss des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, wenn die Generalversammlung ihn bestätigt.
6.) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung der Schützenkommissar in der Generalversammlung verlangt. Das Verlangen ist spätestens
zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erklären.
7.) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es schriftlich unter Angabe der Gründe sowie der Tagesordnung verlangt.


§ 12 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

1.) Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
2.) Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist
zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.
3.) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.
4.) Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist,
können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplans bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des
Gesellschaftsausschusses anordnen. § 2 Abs. 5 bleibt unberührt.
5.) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.) Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.
7.) Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und
dem Gesellschaftsausschuss genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben, die kein
Amt im Schützenmeisteramt innehaben dürfen. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt
über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses. 


§ 13 Satzungsänderungen

1.) Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen geändert werden.
2.) Änderungen der Satzung sind als eigener Tagesordnungspunkt mit der Einladung zur Generalversammlung aufzuführen. Die einzelnen Bestimmungen, die geändert werden sollen, sind jeweils in alter und neuer Fassung anzugeben.
3.) Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich der zuständigen Behörde, der Regierung von Schwaben, vorzulegen mit der Bitte, die Satzung gemäß § 33 Abs. 2 BGB zu genehmigen.


§ 14 Auflösung der Gesellschaft

1.) Die Gesellschaft ist zu liquidieren, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt oder die Generalversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln (¾) aller Mitglieder der Gesellschaft beschließt. Die Gesellschaft wählt einen oder mehrerer Liquidatoren.
2.) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Fürth, die es unmittelbar und ausschließlich für
die Förderung des gemeinnützigen Schießsport zu verwenden hat.


§ 15 Gesellschaftsordnungen

1.) Das Schützenmeisteramt kann zu jeder Zeit Ordnungen für die Gesellschaft beschließen, um deren interne Abläufe zu regeln. Diese Gesellschaftsordnungen sind grundsätzlich nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesellschaftsordnungen ist außer dem Schützenmeisteramt auch die Generalversammlung zuständig. Von der Generalversammlung selbst erlassene Gesellschaftsordnungen können nur durch Beschluss der Generalversammlung geändert oder aufgehoben werden. Vom Schützenmeisteramt erlassene Gesellschaftsordnungen können auch durch Beschluss der Generalversammlung geändert oder aufgehoben werden.
2.) Es wird klargestellt, dass die Regelungen der Gesellschaftsordnungen weder gegen diese Satzung noch gegen gesetzliches Vereinsrecht verstoßen dürfen. Ihr Anwendungsbereich umfasst nur solche Inhalte, die keiner Regelung in der Satzung bedürfen. Von daher darf eine Gesellschaftsordnung auch keine Grundsatzentscheidungen und keine Regelungen treffen, die zur Verfassung der Gesellschaft gehören. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung erfordern mindestens einen Beschluss der Generalversammlung, soweit sie nicht ohnehin einer Regelung in der Satzung bedürfen. Enthält eine satzungsnachrangige Gesellschaftsordnung Regelungen, die in der Satzung hätten getroffen werden müssen, so sind die betreffenden Regelungen unwirksam. Gesellschaftsordnungen müssen für die Mitglieder zugänglich und einsehbar sein sowie bei Beschluss oder Änderungen bekannt gemacht werden.


§16 Schlussbestimmungen

1.) Die Satzung tritt mit der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, der Regierung von Schwaben, in Kraft.
2.) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.