Satzung der
Königlich privilegierten Schützengesellschaft Fürth i. Bay.

§ 1
Name und Zweck der Gesellschaft
1.)
Die Gesellschaft führt den Namen "Königlich privilegierte Schützengesellschaft Fürth i.
Bay". Sie hat Sitz und Gerichtsstand in Fürth in Bayern.
2.)
Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit aufgrund der Allgemeinen Schützenordnung
für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (Reg. BI. Sp. 1729) und erkennt die Allgemeine
Schützenordnung an.
3.)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft
ist die Förderung des Sports. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht und gefördert
insbesondere durch Ausübung gemeinschaftlichen und gesellschaftlichen Schießens mit
Sportwaffen, Böllern, Bogen und Traditionswaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften,
Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Pflege der Schützentradition, sowie durch
Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung. Die
Gesellschaft regelt die Trainingszeiten und sorgt für fachgerechte Betreuung und Aufsicht.
4.)
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Gesellschaft.
5.)
Die Gesellschaft ist parteipolitisch und religiös sowie weltanschaulich neutral.
6.)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Mitgliedschaft
1.)
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
2.)
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport
oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.
3.)
Die Gesellschaft schützt die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder nach Maßgabe
der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze. Das Nähere regelt eine Datenschutzverordnung
der Gesellschaft

§ 3
Aufnahme von Mitgliedern
1.)
Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten.
Jedes Gesuch ist, sofern der Ansuchende oder die Ansuchende zustimmt, mindestens drei
Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder
sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
2.)
Über Aufnahmegesuche entscheidet das Schützenmeisteramt. Zu der Sitzung müssen alle
Mitglieder des Schützenmeisteramts unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein
Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und zwei
weitere Mitglieder des Schützenmeisteramts anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist
angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
3.)
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
4.)
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung
ernannt. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.

§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
1.)
Die Mitgliedschaft erlischt :
a. durch Austritt oder durch Tod eines Mitglieds
b. durch Ausschluss (§6)
c. durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens
des Diebstahls, des Betruges, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der
Urkundenfälschung.
d. durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
wegen eines sonstigen Vergehens.
2.)
Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht
unbescholten war § 6 Abs.4 bis Abs. 6 geltend entsprechend.
3.)
Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung spätestens bis zu 6 Wochen
vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Schützenmeisteramt aus der Gesellschaft
austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres austritt, hat die Beiträge und
die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
4.)
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr
geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.)
Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und
deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
2.)
Alle Mitglieder sind verpflichtet:
a. die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
b. sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
c. die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung
und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
d. von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragene Ämter und
Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
e. die Einziehung des von der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrags per
Lastschrift zu gestatten.

§ 6
Gesellschaftsdisziplin
1.)
Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
2.)
Nachgewiesene Verstöße gegen satzungsgemäße Verpflichtungen, gegen die Interessen
und das Ansehen der Gesellschaft sowie gegen die sportlichen Regeln können geahndet
werden durch:
a.
Ausschluss aus der Gesellschaft (nur bei schwerwiegenden Verstößen)
b.
Geldbußen von 50,00 € bis zu 3 Jahresbeiträgen
c.
Ausschluss von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen
Wettbewerben
3.)
Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt
werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung
einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den
Gesellschaftsveranstaltungen und an sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.
4.)
Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister
oder in seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied
untersucht worden ist.
5.)
Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit
dem Gesellschaftsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein
Beschluss kann nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher
ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung
zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet das
Schützenmeisteramt allein. Das betroffene Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht
anwesend sein.
6.)
Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem der Beschluss bekannt
gegeben worden ist, schriftlich unter Angabe aller dafür maßgeblichen Gründe Beschwerde
an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung.
Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

§ 7
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
das Schützenmeisteramt,
der Gesellschaftsausschuss
die Generalversammlung.

§ 8
Das Schützenmeisteramt
1.)
Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der
Gesellschaft und volljährig sein. Ein Mitglied im Schützenmeisteramt kann nicht zugleich
Mitglied im Gesellschaftsausschuss sein.
2.)
Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Es hat die Beschlüsse der Generalversammlung
auszuführen. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt.
Die beiden Schützenmeister und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne
des. § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der 1.
Schützenmeister hat Einzelvertretungsbefugnis. Der 2. Schützenmeister und der Schatzmeister
sind nur gemeinsam vertretungsbefugt, wobei ihre Vertretungsbefugnis im
Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist. In
rein gesellschaftsinternen Angelegenheiten wird der 1. Schützenmeister, wenn er verhindert
ist, durch den 2. Schützenmeister oder hilfsweise durch ein anderes Mitglied des
Schützenmeisteramts vertreten.
3.)
Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift
zu führen.
4.)
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer
Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, daß in
einem Jahr zwei und im darauf folgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl
ist zulässig.
5.) Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des
Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund
niederlegen.
6.)
Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem
Grund seines Amtes entheben. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der
Einladung zur Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer
Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der Anwesenden gefasst werden.
7.)
Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so
ist für den Rest seiner Amtszeit von der nächsten ordentlichen Generalversammlung ein
neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen. Soweit sich aus den Vertretungsregeln
des § 8 Abs. 2 nichts anderes ergibt, kann das Schützenmeisteramt für den
Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung ein dazu bereites Gesellschaftsmitglied
damit beauftragen, die Geschäfte des Ausgeschiedenen als Interimsvertreter
zu führen.
8.)
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich
aus. Ihre Aufwendungen dürfen ersetzt werden, soweit sie angemessen und erforderlich
sind. Die Aufwendungen müssen in direktem Zusammenhang mit den Erfordernissen und
Zielen der Gesellschaft stehen, tatsächlich entstanden und für die Ausführung der Vorstandstätigkeit
erforderlich gewesen sein. Der Grundsatz der Sparsamkeit ist zu beachten.
Der Aufwendungsersatz darf die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft nicht gefährden.
Der Gesellschaftsausschuss befindet im Einvernehmen mit dem Schatzmeister über
die Angemessenheit der Aufwendungen und bewilligt gegebenenfalls deren Ersatz.
9.)
Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG an die Vorstandsmitglieder
ist grundsätzlich möglich, wenn alle Voraussetzungen im Sinne des BMF Schreibens
vom 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010, erfüllt werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Über die Gewährung einer Ehrenamtspauschale entscheidet die Generalversammlung jeweils
für das laufende Geschäftsjahr.
10.)
Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.

§ 9
Gesellschaftsausschuss
1.)
Der Gesellschaftsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als
50 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht
sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tage der
Wahl des Gesellschaftsausschusses. Von der Bestellung des Gesellschaftsausschusses
kann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.
2.)
Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine
entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von 2 Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu
bestimmen, dass in einem Jahr eine ungerade Zahl und im darauf folgenden Jahr eine
gerade Zahl Mitglieder zu wählen sind. Wählbar sind volljährige Mitglieder, Wiederwahl ist
zulässig.
3.)
Der Gesellschaftsausschuss tritt grundsätzlich auf Einladung sowie unter Vorsitz des 1.
Schützenmeisters zusammen. Er tritt auch zusammen, wenn die einfache Mehrheit der
Mitglieder des Ausschusses dies bestimmt. Den Vorsitz führt auch hier der 1. Schützenmeister.
Der Gesellschaftsausschuss berät über alle Gegenstände, die ihm das
Schützenmeisteramt vorlegt, oder die er mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder unter
Berufung auf Satz 2 selbst auf die Tagesordnung setzt.
4.)
Der Gesellschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind § 6 Abs. 5 bleibt
unberührt. Der Gesellschaftsausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit seiner
anwesenden Mitglieder.
5.)
Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet von § 6 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 in folgenden
Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:
a. Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft
b. Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung der Jahresrechnung
c. Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.
6.)
Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die
vom Ersten Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10
Die Generalversammlung
1.)
Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft. Sie ist das
oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist im ersten Halbjahr durch das Schützenmeisteramt
einzuberufen.
Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen,
wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Eine außerordentliche Generalversammlung
muss ferner einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe sowie der Tagesordnung verlangt.
2.)
Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter
Bekanntgabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einzuladen.
3.)
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.
4.)
Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn
die Satzung nichts anderes bestimmt.
5.)
Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
6.)
Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt
ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich und fristgerecht
beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeisteramt mindestens vierzehn (14) Tage vor
dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der
Generalversammlung zu erörtern, wenn ein Viertel der Anwesenden dies verlangt. Sie
ermöglichen jedoch keine wirksame Beschlussfassung.
7.)
Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich in folgenden Angelegenheiten:
a.
Änderung der Satzung § 13
b.
Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer.
c.
Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses
d.
Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes
e.
Ernennung von Ehrenmitgliedern
f.
Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes
g.
Festlegung des Beitrages
h.
Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 6 Abs.6)
i.
Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,
k.
Auflösung der Gesellschaft

§ 11
Schützenkommissar
1.)
Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden
beschließen, dass die Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.
2.)
Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf 5 Jahre gewählt. Er soll im
öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.
3.)
Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Stadt Fürth und vertritt
in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.
4.)
Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.
5.)
Ein Beschluss des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den
der Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam,
wenn die Generalversammlung ihn bestätigt.
6.)
Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung der
Schützenkommissar in der Generalversammlung verlangt. Das Verlangen ist spätestens
zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem
Schützenmeisteramt zu erklären.
7.)
Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar
es schriftlich unter Angabe der Gründe sowie der Tagesordnung verlangt.

§ 12
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
1.)
Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
2.)
Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu
erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang
zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses.
Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist
zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.
3.)
Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien
und Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.
4.)
Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom
1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist,
können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplans bestritten
werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des
Gesellschaftsausschusses anordnen. § 2 Abs. 5 bleibt unberührt.
5.)
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.)
Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit
Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft
zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.
7.)
Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung
auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und
dem Gesellschaftsausschuss genehmigte Jahresabrechnung ist zwei von der
Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben, die kein
Amt im Schützenmeisteramt innehaben dürfen. Die Rechnungsprüfer berichten der
Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt
über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.

§ 13
Satzungsänderungen
1.)
Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der Erschienenen geändert werden.
2.)
Änderungen der Satzung sind als eigener Tagesordnungspunkt mit der Einladung zur Generalversammlung
aufzuführen. Die einzelnen Bestimmungen, die geändert werden sollen,
sind jeweils in alter und neuer Fassung anzugeben.
3.)
Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich der zuständigen Behörde,
der Regierung von Schwaben, vorzulegen mit der Bitte, die Satzung gemäß § 33 Abs.
2 BGB zu genehmigen.

§ 14
Auflösung der Gesellschaft
1.)
Die Gesellschaft ist zu liquidieren, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt oder
die Generalversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln (¾) aller Mitglieder der
Gesellschaft beschließt. Die Gesellschaft wählt einen oder mehrerer Liquidatoren.
2.)
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Fürth, die es unmittelbar und ausschließlich für
die Förderung des gemeinnützigen Schießsport zu verwenden hat.

§ 15
Gesellschaftsordnungen
1.)
Das Schützenmeisteramt kann zu jeder Zeit Ordnungen für die Gesellschaft beschließen,
um deren interne Abläufe zu regeln. Diese Gesellschaftsordnungen sind grundsätzlich
nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von
Gesellschaftsordnungen ist außer dem Schützenmeisteramt auch die Generalversammlung
zuständig. Von der Generalversammlung selbst erlassene Gesellschaftsordnungen
können nur durch Beschluss der Generalversammlung geändert oder aufgehoben werden.
Vom Schützenmeisteramt erlassene Gesellschaftsordnungen können auch durch Beschluss
der Generalversammlung geändert oder aufgehoben werden.
2.)
Es wird klargestellt, dass die Regelungen der Gesellschaftsordnungen weder gegen diese
Satzung noch gegen gesetzliches Vereinsrecht verstoßen dürfen. Ihr Anwendungsbereich
umfasst nur solche Inhalte, die keiner Regelung in der Satzung bedürfen. Von daher darf
eine Gesellschaftsordnung auch keine Grundsatzentscheidungen und keine Regelungen
treffen, die zur Verfassung der Gesellschaft gehören. Entscheidungen von grundsätzlicher
Bedeutung erfordern mindestens einen Beschluss der Generalversammlung, soweit sie
nicht ohnehin einer Regelung in der Satzung bedürfen. Enthält eine satzungsnachrangige
Gesellschaftsordnung Regelungen, die in der Satzung hätten getroffen werden müssen,
so sind die betreffenden Regelungen unwirksam. Gesellschaftsordnungen müssen für die
Mitglieder zugänglich und einsehbar sein sowie bei Beschluss oder Änderungen bekannt
gemacht werden.

§16
Schlussbestimmungen
1.)
Die Satzung tritt mit der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, der Regierung
von Schwaben, in Kraft.
2.)
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch
gelten, aufgehoben.


Fürth den 21.12.2019

Rüdiger Heinemann, Erster Schützenmeister

© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

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